Satzung
Satzung des Freundeskreis Klinikum Lahr e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Klinikum Lahr". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „Eingetragener Verein" (e.V.).
2. Sitz des Vereins ist Lahr.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins sind:
a. die Förderung des Klinikums Lahr in ideeller Hinsicht durch Anregungen und Vorschläge an die Leitung des Klinikums, den Krankenhausträger und seine Gremien,
b. das Aufbringen finanzieller Mittel zur Förderung des Klinikums,
c. Förderung und Unterstützung des Klinikums Lahr in der öffentlichen Darstellung als Gesundheitszentrum,
d. Vermittlung und Pflege beruflicher und persönlicher Beziehungen zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Klinikums Lehr und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anderer Gesundheitseinrichtungen in Europa sowie die Förderung des Kontaktes des Klinikums Lehr als Institution mit anderen Gesundheitseinrichtungen,
e. Förderung des Gedanken- und Informationsaustausches im Gesundheitswesen durch
- Organisation von Vortragsveranstaltungen,
- Veröffentlichung von Aufsätzen und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten, die für die Verbesserung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung von Bedeutung sind,
- Sammlung und Austausch von Informationen und Materialien zu Sozialgesetzen, Gesetzesvorhaben, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen und anderen Rechtsakten.
2. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne des in den §§ 51-68 Abgabenordnung 1977 dargestellten Gemeinnützigkeitsrechts.
3. Mittel des Vereins und Spenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Ein Zweckbetrieb ist nur in den Grenzen der §§ 65 ff Abgabenordnung 1977 zulässig.
4. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Träger des Klinikums Lahr, der das Vereinsvermögen zur Förderung dieses Klinikums verwenden soll.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die für den Fall der Aufnahme die Satzung anerkennt.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Er ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch
a. Tod,
b. Austritt,
c. Streichung aus der Mitgliederliste,
d. Ausschluss.
2. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bis zum 30. September eines Jahres auf das Jahresende erfolgen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten im Verein oder außerhalb des Vereins so nachhaltig gegen die Vereinsinteressen verstößt, dass die Aufrechterhaltung seiner Mitgliedschaft dem Verein nicht zumutbar ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern oder eine mündliche Anhörung zu beantragen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages für natürliche und für juristische Personen sowie seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden und einem/einer Stellvertreter/in, einem/einer Schriftführer/in, einem/einer Kassenwart/in und weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung Die Mitgliederversammlung kann einstimmig beschließen, dass in offener Abstimmung gewählt wird. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, der Gründungsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt stets bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.
§ 8 Geschäftsbereich des Vorstandes
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzenden/e oder dessen/deren Stellvertreter/-in vertreten. Der Vorstand muss, soweit es gesetzlich nicht ohnehin der Fall ist, bei Abschluss von Geschäften und Rechtshandlungen mit Dritten die Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen vereinbaren. Zum Abschluss von Darlehensverträgen und Dauerverträgen, die den Verein für längere Zeit binden oder zur Aufbringung von Vereinsmitteln veranlassen, ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
2. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Mittel und Spenden im Sinne der Zweckbestimmung gemäß § 2 dieser Satzung.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder von dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner bzw. Ihrem/Ihrer Stellvertreter/in mit einer Tagesordnung und einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu der Vorstandssitzung geladen werden und in der Vorstandssitzung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
In Eilfällen unter allseitigem Einverständnis ist die Sitzung des Vorstandes auch ohne schriftliche Ladung und Angabe der Tagesordnung zulässig. Dies ist jedoch im Protokoll besonders festzuhalten.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.
3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
4. Falls trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer Vorstandssitzung nicht mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sind, kann der Vorstand nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 erneut einberufen werden. In dieser Sitzung ist eine Beschlussfassung auch zulässig, wenn weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen ist.
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Sie wird durch Rundschreiben des Vereins einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes,
b. über die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
c. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
e. die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f. über alle sonst der Mitgliederversammlung kraft Gesetzes obliegenden Angelegenheiten.
2. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
3. In allen übrigen den Verein betreffenden Angelegenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt in Form einer offenen Abstimmung. Wenn mehr als ein Viertel der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder es verlangt, muss die Beschlussfassung geheim durchgeführt werden.
4. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und einem/einer jeweils von der Mitgliederversammlung besonders zu bestimmenden Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 13 Auflösung des Vereins, Zweckänderung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäßen Mehrheit entsprechend § 12 Abs. 2 beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Krankenhausträger, der es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Förderung des Klinikums Lahr zu verwenden hat. Das gleiche gilt bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke.
4. Die vorstehenden Vorschriften gehen auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
5. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf im Hinblick auf den Gemeinnützigkeitscharakter der Genehmigung des Finanzamtes.
§ 14 Neufassung der Satzung
Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11. Februar 1998 beschlossen. Sie tritt an die Stelle der §§ 1-13 der in der Gründungsversammlung am 12. November 1997 beschlossenen Satzung. Die Neufassung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Lahr/Schwarzwald, 11. Februar 1998
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Rainer Fuchs
Kontakt Klinikum Lahr
Ortenau Klinikum Lahr
Klostenstr. 19
77933 Lahr
Tel. 07821 93-0
E-Mail: klinikdirektion.lah(at)ortenau-klinikum.de